Satzung „Museumshafen am Warder“ gegründet am 28.04.2012

Geänderte Satzung Museumshafen am Warder e.V. gemäß Beschluss der

Mitgliederversammlung  vom 30.08.2012

 

 

 

§ 1 Name

 

(1) Der Verein trägt den Namen Museumshafen am Warder e.V.  Er ist im Vereinsregister Lübeck einzutragen.

 

 

 

(2) Der Sitz des Vereins ist Heiligenhafen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

 

 

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

 

 

§ 2 Zweck

 

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von maritimer Kultur, der Jugendhilfe und des Segel-

 

Sportes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

 

- den Betrieb eines Museumshafens auf der, von der Heiligenhafener Verkehrsbetriebe dem Verein überlassenen Hafenfläche

 

- die Präsentation  historischer Wasserfahrzeuge als Anschauungsobjekte für die Öffentlichkeit

 

- die Mitarbeit von Jugendlichen und Erwachsenen an der Erhaltung und dem Betrieb traditioneller Segelschiffe sowie des Museumshafens

 

- die Vermittlung traditioneller Seemannschaft auf historischen Schiffen

 

-  die Pflege und Förderung der schifffahrtsgeschichtlichen Überlieferung, des Ostseeraumes und der Heiligenhafener Schifffahrtsgeschichte

 

- Sammlung und Zusammenstellung historischer Materialien mit dem Ziel, diese in Verbindung mit einem eigenen Vereinshaus und in Zusammenarbeit mit dem Heiligenhafener Museum der Öffentlichkeit zugänglich zu machen

 

- den Erwerb, die Restaurierung und Erhaltung alter Segelschiffe vorwiegend der Fischerei, Lotsenschiffe und Frachtenbeförderung aus dem Ostseeraum speziell aus Heiligenhafen.

 

 

 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

 

 

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 

 

(4) Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.

 

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Beitrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen, über deren Annahme der Vorstand durch Stimmenmehrheit entscheidet.

 

Ablehnende Beschlüsse hat der Vorstand auf Verlangen der Beitrittswilligen der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorzulegen.

 

 

(2) Dem Verein können fördernde Mitglieder beitreten. Sie unterstützen den Verein durch Spenden oder Sachmittel.

 

 

(3) Natürliche Personen, die sich um den Verein außerordentliche Verdienste erworben haben, können durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

 

 

(4) Die aktiven Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und der Ausübung der dieser zustehenden Rechte. Die fördernden Mitglieder dürfen an der Versammlung ebenfalls teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht. Sie erhalten Informationen über das Vereinsleben und die Verwendung der Vereinsmittel.

 

 

(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch

 

    - Tod oder Auflösung der juristischen Person

 

    - Austritt

 

    - Ausschluss

 

Der Austritt ist schriftlich zu Händen des Vorstandes unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum jeweiligen Kalenderhalbjahr ( 30.06. oder 31.12.) zu erklären.

 

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds im Verein.

 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrages oder einer anderen Zahlungspflicht in Höhe von mindestens 70,00€ gegenüber dem Verein im Rückstand ist.

 

Der Ausschluss darf erst erfolgen, wenn nach Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat vergangen ist und die Zahlung nicht erfolgt ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

Ein Mitglied kann ferner, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein solcher Verstoß liegt insbesondere dann vor, wenn sich das  Mitglied das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit nachhaltig geschädigt oder gegen die Satzung in erheblichen Masse verstoßen oder Anordnungen der Vereinsorgane schwerwiegend zuwider gehandelt oder sich wiederholt grob unsportlich oder unkameradschaftlich verhalten hat.

 

Vor dem Beschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer 3 Wochen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben.

 

Der Ausschließungsbeschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu geben. Mit der Bekanntgabe ruht das Recht des Mitglieds auf Nutzung der Einrichtung des Vereins.

 

Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht zur Berufung der Mitgliederversammlung zu, welcher in diesem Fall mit einfacher Mehrheit endgültig über den Ausschluss bzw. über die Aufhebung des Ausschlussbeschlusses des Vorstandes entscheidet.

 

Die Berufung Muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.

 

 

 

§ 4 Beiträge

 

(1) Mit Ausnahme der Ehren-und Fördermitglieder ist jedes Vereinsmitglied zur Entrichtung des Jahresbeitrags verpflichtet. Für Schüler/innen, Auszubildende, Studenten/innen reduziert sich der Jahresbeitrag um die Hälfte 50%.

 

 

(2) Der Beitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird, ist bis spätestens 1.4. des Geschäftsjahres  fällig.

 

 

(3) Die mit dem Bau, Erwerb, Betrieb und Erhalt der Schiffe im Zusammenhang stehenden Kosten (Liegegebühr und Betriebskosten) tragen, soweit es sich nicht um vereinseigene Schiffe handelt, die Schiffseigner oder Vereine  selbst.

 

 

(4) Die Liegegebühr eines Schiffes wird nach LüA berechnet. Der Beitrag wird in der Mitgliederversammlung beschlossen.  Die Liegegebühr ist am Anfang des Kalenderjahres zu zahlen. Spätestens bis zum 1.2. des Jahres. Desweitern wird wie bei der Zahlung des Mitgliederbeitrages verfahren.

 

 

 

§ 5 Organe

 

Organe des Vereins sind

 

    - Der Vorstand

 

    - Die Mitgliederversammlung

 

    

 

§ 6 Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus

 

    - der/dem Ersten Vorsitzenden

 

    - der/dem Zweiten Vorsitzenden

 

    - der/dem Schatzmeister/in

 

    - der/dem Jugendwart/in

 

   -  der Öffentlichkeitsarbeit

 

 

(2) Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Erste Vorsitzende, der/die Zweite Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei von ihnen gemeinsam vertreten.

 

 

(3) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich und wird nicht vergütet. In besonderen Fällen kann der Vorstand Ersatz von Aufwendungen bewilligen.

 

 

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung einzeln, auf Wunsch geheim für die Dauer von zwei Jahren, mit Stimmenmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gewählt.

 

 

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen kommissarischen Vertreter/in bestellen.

 

 

(6) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Ausführung der von ihm selbst und von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens, wofür ein jährlicher Haushaltsplan aufzustellen ist.

 

 

(7) Die/der Schatzmeister/in verwaltet die Kasse des Vereins und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er/sie hat der Mitgliederversammlung jährlich  einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er/sie nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine/ihre alleinige Quittung in Empfang. Zahlungen für den Verein bedürfen der Gegenzeichnung eines weiteren geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes. Die Prüfung der Kassenführung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung zu bestellende Prüfer/in, über deren Ergebnis einer von ihnen auf der Versammlung Bericht zu erstatten hat. Jährlich wird ein neuer Prüfer/in gewählt (Rotation).

 

 

(8) Die Vorstandssitzungen werden von der/dem Ersten Vorsitzenden nach Bedarf oder Antrag eines Vorstandsmitgliedes einberufen. Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ein Ausschluss kann nach §34 BGB erfolgen. Bei Beschlussfassung ist über die Vorstandssitzung ein Protokoll zu fertigen, das von zwei Mitgliedern zu unterzeichnen ist.

 

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

(1) Ihre Aufgaben sind

 

    - die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

 

    - die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung

 

    - die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, der Liegegebühr und die Genehmigung des    Haushaltsplanes

 

    - Beschlussfassung über Satzungsänderungen, den Erlass einer Hafenordnung, Aufträge an den Vorstand und die Auflösung des Vereins.

 

 

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand innerhalb der ersten Jahreshälfte einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor der Versammlung postalisch oder per Mail zu benachrichtigen. Außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes oder der Gründe die Einberufung verlangt.

 

Durch Mehrheitsbeschluss können Dringlichkeitsanträge auf der Mitgliederversammlung nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

 

 

(3) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die Erste Vorsitzende, bei deren/dessen Verhinderung die/der Zweite Vorsitzende.

 

 

(4) Stimmberechtigt sind alle aktiven und volljährigen Mitglieder des Vereins. Juristische Personen haben nur ein Stimmrecht. Die Ausübung des Stimmrechts kann einem anderen Mitglied durch schriftliche Vollmacht  übertragen werden. Mehr als zwei Stimmen neben seiner eigenen kann ein Mitglied nicht abgeben. Auf Verlangen der Mitgliederversammlung wird geheim abgestimmt.

 

 

(5) Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse über eine Satzungsänderung und die Aufhebung eines Vorstandsbeschlusses bedürfen einer Zweidrittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

 

(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Vorsitzenden und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 8 Versicherungen

 

Der Verein deckt sein Haftungsrisiko durch eine angemessene Versicherung ab.

 

 

 

§ 9 Auflösung des Vereins

 

(1) Die Einberufung der Mitgliederversammlung zur Vereinsauflösung darf nur erfolgen, wenn der Vorstand dies mit einer Mehrheit von Dreiviertel seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlossen hat oder wenn die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu diesem Zweck von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

 

 

(2) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind .Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung hat namentlich zu erfolgen.

 

Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, so ist unverzüglich eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über die Auflösung beschließen kann.

 

 

(3) Für die Abwicklung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren.

 

 

(4) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Segelvereinigung- Heiligenhafen mit Schüler- Segel-Club-Heiligenhafen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke  zu verwenden hat.